Beitritt und Beteiligung

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Häufig gestellte Fragen zu Beitritt und Beteiligung:

1.    Wie viele Anteile muss ich mindestens erwerben?

Es müssen mindestens 5 Geschäftsanteile erworben werden. Ein Geschäftsanteil beträgt 100 €.

2.    Wie viele Anteile kann ich höchstens erwerben; gibt es eine Begrenzung?

Eine natürliche oder juristische Person kann maximal 1.000 Geschäftsanteile erwerben (§ 28 der Satzung).

3.    Bekomme ich für die erworbenen Anteile eine Verzinsung?

Die Generalversammlung stellt den Jahresabschluss fest und beschließt auf Vorschlag des Aufsichtsrates die Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung eines Fehlbetrages.

4.    Was wird mit dem Geld gemacht?

Das Geld wird ausschließlich eingesetzt, um die Ziele  im § 2 der Satzung zu erreichen.

5.    Kann ich die erworbenen Anteile zurückgeben?

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren kündigen (§ 5 der Satzung). Der Vorstand kann aber behilflich sein, die Anteile duch Vertrag auf andere Mitglieder (sofern Interesse vorhanden ist) zu übertragen und so aus der Genossenschaft auszuscheiden.

6.    Kann ich die erworbenen Anteile übertragen?

Die erworbenen Anteile können jederzeit auch im Laufe eines Geschäftsjahres mit Zustimmung des Vorstandes übertragen werden (§ 28 ff. der Satzung).

7. Welche Chancen und Risiken bestehen bei einer Beteiligung an der Maxwäll-Energie Genossenschaft e.G.?

Bei der Mitgliedschaft an einer Genossenschaft handelt es sich, ähnlich wie bei einer Aktienanlage oder einer Kommanditbeteiligung, um die Beteiligung an einem Unternehmen, welche neben der Aussicht auf eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals auch bestimmten Risiken ausgesetzt ist. Eine Genossenschaft strebt im Gegensatz zu anderen Kapitalgesellschaften nicht in erster Linie einen möglichst hohen eigenen Gewinn an, sondern will dem Grundgedanken nach das Wirtschaften ihrer Mitglieder fördern. Bei der Maxwäll-Energie Genossenschaft e.G. bedeutet dies konkret laut § 2 der Satzung:

  1. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Genossenschaft darf auch mit Nichtmitgliedern Geschäfte machen.
  2. Gegenstand des Unternehmens ist, soweit es keiner behördlichen Genehmigung bedarf
    1. die Initiierung von Projekten zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und Anlagen zur Energiespeicherung,
    2. die Beteiligung an Projekten zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen,
    3. die Planung, Finanzierung, Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus regenerativen Energiequellen und Anlagen zur Energiespeicherung,
    4. der Absatz von Energie in Form von Strom und Wärme oder anderer Energieformen inkl. der damit verbundenen Geschäftsfelder,
    5. die Unterstützung und Beratung in Fragen der regenerativen Energiegewinnung sowie zu Energieeinspar- und Energieeffizienzmaßnahmen,
    6. die Information von Mitgliedern und Dritten, sowie Öffentlichkeitsarbeit im Themenumfeld der Genossenschaft,
    7. das Anbieten von Dienstleistungen im Themenumfeld der Genossenschaft,
    8. der gemeinsame Einkauf von Geräten, technischen Anlagen, Energie jeglicher Art und sonstigen Gütern und Dienstleistungen, auch der Abschluss von Gruppenverträgen, für Mitglieder und Dritte.

Es liegt also in der Natur der Sache, dass nicht eine maximale Ausschüttung an die Mitglieder angestrebt wird, sondern eine angemessene Verzinsung ihrer Einlagen.
Wir streben mittelfristig eine Ausschüttungen von > 3 % gemessen am Eigenkapital an, die dann kontinuierlich wachsen soll, um sich nachhaltig zwischen 4 bis 6 % einzupendeln. Sie sollten bei der Entscheidung zur Mitgliedschaft nicht von einer andauernd wachsenden Kapitalverzinsung ausgehen. Aus den Erträgen sollen auch nachhaltig notwendige Reginalentwicklungsprojekte finanziert werden.
Auch bei einer Genossenschaft können sich durch ungünstige wirtschaftliche Umstände über einen längeren Zeitraum Verluste ergeben.  Während dieses Zeitraums kann die Genossenschaft keine Dividende an die Mitglieder auszahlen. Selbst wenn Gewinne erwirtschaftet werden, steht es im Ermessen der Mitgliederversammlung auf die Ausschüttung einer Dividende zu verzichten. Auf diese Weise kann das Eigenkapital und die Liquidität der Genossenschaft, zum Beispiel bei anstehenden Investitionen, gestärkt werden. Im schlimmsten Fall, nämlich bei der Insolvenz der Genossenschaft, kann auch das eingesetzte Kapital verloren gehen. Eine Haftung über das eingesetzte Kapital hinaus besteht nicht.