Die Bedeutung von Natura 2000-Gebieten

von Friedrich Hagemann, erschienen in der Mitgliederzeitschrift des B.U.N.D., Kreisgruppe Altenkirchen „Kratzdistel“, Ausgabe November 2012
(In der Diskussion um mögliche Standorte für Windkraftanlagen wird immer wieder mit folgenden Begriffen argumentiert; die Erläuterung dieser Begriffe erscheint uns hilfreich:)

 

Was ist ein Vogelschutzgebiet? Was ist ein FFH-Gebiet?
Was darf in diesen Schutzgebieten unternommen werden?

Auch viele Mitglieder des BUND sind, obschon sie sich mehr als andere mit Fragen des Naturschutzes befassen, mit der Beantwortung dieser Fragen überfordert. Andererseits wird vielfach vollmundig mit diesen Begriffen argumentiert, so dass es vielleicht hilfreich ist, allgemeiner etwas zu deren Bedeutung zu sagen. Dies ist nur als Erläuterung gedacht, nicht als Bewertung. Eine Stellungnahme zur Frage, ob Windenergienutzung in den Natura 2000-Gebieten stattfinden soll oder Gründe für deren Ablehnung sprechen, ist damit nicht verbunden.

Wir haben es bei der Flächenausweisung von Reservaten für Belange des Naturschutzes mit verschiedenen Handlungsebenen zu tun: Auf europäischer Ebene ist das eine der Europarat, das andere die Europäische Gemeinschaft (Europäische Union, EU). Auf nationaler Ebene in Deutschland handeln Bund und Länder.

Vogelschutz im  Europarecht

Im Jahre 1979 wurde vom Europarat die Berner Konvention verabschiedet. Diesem völkerrechtlichen „Vertrag zur Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer Lebensräume“ trat die gesamte europäische Gemeinschaft mit allen damaligen Mitgliedsstaaten bei, und damit war die Europäische Gemeinschaft in der Pflicht, Richtlinien zur Ausfüllung der Berner Konvention zu erlassen.

Noch im Jahr 1979 wurde von der Europäischen Gemeinschaft (heute EU) die Vogelschutzrichtlinie erlassen. Diese ist vielen vermutlich dadurch in Erinnerung, dass sie Tötungsverbote für die Vögel (z.B. auch die Rabenvögel) enthält. Diese Tötungsverbote sind vor allem für die südeuropäischen Länder von großer Bedeutung, da dort die Jagd auf Vögel, vor allem auch Singvögel, weitaus bedeutsamer und gefährlicher für die Populationen war als in Nord- oder Mitteleuropa.

Daneben strebt die Vogelschutzrichtlinie – im Einklang mit der Berner Konvention – aber auch die Schaffung und Erhaltung großflächiger Lebensräume für die Vogelwelt an, ein Ziel, das nach der Natur der Sache nicht von Brüssel aus geregelt werden kann.

Die Umsetzung in Deutschland

Damit kommen die nächsten Handlungsebenen ins Spiel: Die Nationalstaaten, also die Mitgliedsstaaten der EU. Für Deutschland als Bundesstaat bedeutet das: Bund und Länder. Die Richtlinien der EU sind kein gültiges Recht in den Mitgliedsstaaten. Vielmehr sind die Richtlinien Vorschriften, die sich an die Nationalstaaten adressieren und diese verpflichten, ihr nationales Recht an die europäischen Vorgaben anzupassen, wobei die nationalen Gesetzgeber erhebliche Spielräume haben. Richtlinien enthalten also Mindeststandards. Wenn die Nationalstaaten sie nicht in das nationale Recht umsetzen, kann die europäische Kommission gegen sie vorgehen, während der einzelne Bürger grundsätzlich aus Richtlinien keine Rechte herleiten kann.

Der deutsche Gesetzgeber hat es im Bundesnaturschutzgesetz unternommen, die Vogelschutzrichtlinie der EG in deutsches Recht umzusetzen. Das begründete aber nur die Rechtsvorschriften zum Schutz der Gebiete. Durch Bundesrecht wurde nicht geregelt und ist auch nicht regelbar, welche Gebiete erfasst werden sollten.

Hier kommt die „unterste“ Handlungsebene der Länder ins Spiel: Von ihnen wurde erwartet, dass sie die Vogelschutzgebiete in ihrem Territorium ermitteln, festschreiben und sie nach Brüssel melden. Dieser Aufgabe sind die Bundesländer nur zögernd, großenteils erst lange nach Ablauf der von der EU gesetzten Fristen, nachgekommen.

FFH-Gebiet und Natura 2000

Noch bevor die Vogelschutzrichtlinie von den Nationalstaaten ganz umgesetzt war, erließ die EU 1992 die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie oder Habitat-Richtlinie), um ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten für die Tier- und Pflanzenwelt zu begründen. Das Netz von Gebieten, die auf Grund der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie ausgewiesen wurden, wird unter dem Begriff „Natura 2000-Gebiet“ zusammengefasst.

Was ist in Natura 2000-Gebieten erlaubt?

Die Frage, was in Natura 2000-Gebieten statthaft ist, regelt § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG): Dessen Grundsatz (Absatz 1 Satz 1) lautet: „Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen.“

Das Gesetz sieht also vor, dass in Natura 2000-Gebieten Veränderungen vorgenommen werden, also Vorhaben, z.B. Baumaßnahmen, realisiert werden. Dazu ist folgendes zu erklären: Nach dem skizzierten Zweck der Natura 2000-Gebiete, zusammenhängende Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt zu schaffen oder zu erhalten, kommen Kleingebiete als Flächen nicht in Betracht. Natura 2000-Gebiete, z.B. im Nationalpark Wattenmeer oder die gesamte Wismarer Bucht, können viele 100 Quadratkilometer umfassen. In unserem Raum ist z.B. der gesamte Sieglauf ein zusammenhängendes Natura-Gebiet.

In einer dicht besiedelten Kulturlandschaft wie Deutschland, wo nahezu jeder Quadratmeter vom Menschen genutzt oder geprägt ist, können die Natura-Gebiete, die ja erst durch den Menschen ihre Prägung bekommen haben, keiner Veränderungssperre unterliegen. Wollte man die Ausweisung der Gebiete mit einem Verbot von Vorhaben verbinden, wäre dies für den Grundstückseigentümer eine Enteignung, d.h. mit der Ausweisung von Natura 2000-Gebieten müsste nach dem Grundgesetz eine Entschädigungsregelung verbunden werden. Wenn man dagegen alle Vorhaben in den FFH-Gebieten zulässt, die den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck der Gebiete nicht zuwider laufen, handelt es sich bei der Ausweisung der Gebiete um eine Ausgestaltung der „Sozialpflichtigkeit des Eigentums“. So hat z.B. die Ausweisung des Stegskopfs als Natura 2000-Gebiet die Bundeswehr nicht daran gehindert, auf dem Gelände Bauten zu errichten, dort Panzer als Ziele im Gelände zu platzieren, Schießübungen im Gelände zu veranstalten und dieses, nicht nur auf den zahlreichen Schotterwegen, zu befahren, auch mit Kettenfahrzeugen, oder Sprengungen vorzunehmen. Und selbstverständlich wurden die Wälder bewirtschaftet.

§ 34 BNatSchG regelt in Abs. 2 und 3 weiter: Wenn ein Vorhaben (z.B. Windkraft) zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es nicht zulässig, es sei denn

– es wäre aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig und

– zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, sind nicht gegeben.

Wenn durch ein Vorhaben in einem FFH-Gebiet bestimmte Lebensraumtypen oder Arten betroffen werden, sind nach § 34 Abs. 4 BNatSchG die „zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses“, welche zugunsten des Vorhabens angeführt werden können, beschränkt auf Gesundheits- und Sicherheitsinteressen. Will ein Projektierer andere als Gesundheits- oder öffentliche Sicherheitsinteressen in einem Natura 2000-Gebiet verfolgen, muss er über den Bundesumweltminister sogar eine Stellungnahme der EU-Kommission einholen.

Wenn allerdings ein Vorhaben in einem Natura 2000-Gebiet geplant wird, durch das der Schutzzweck oder das Erhaltungsziel des Gebiets nicht beeinträchtigt wird, steht seiner Realisierung nach dem (EU-konformen) deutschen Recht nichts im Wege.

Zusammenfassung:

Natura 2000-Gebiete sind große zusammenhängende Schutzgebiete, die in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auf Grund der Vogelschutzrichtlinie oder der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie als Schutzgebiete zur Erhaltung von Naturräumen und Artenvielfalt ausgewiesen wurden. In diesen Gebieten können Vorhaben verwirklicht werden, die den Erhaltungszielen des Gebiets nicht zuwiderlaufen. Vorhaben, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzzwecks oder der Erhaltungsziele führen, sind nur in seltenen Ausnahmefällen statthaft.